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   BFH, 11.12.2019 - X B 40/19   

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https://dejure.org/2019,47238
BFH, 11.12.2019 - X B 40/19 (https://dejure.org/2019,47238)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2019 - X B 40/19 (https://dejure.org/2019,47238)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - X B 40/19 (https://dejure.org/2019,47238)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 65 Abs 2 S 2, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 79b, FGO § 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, ZPO § 295
    Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme von Unterlagen, die ein Beteiligter anbietet

  • Bundesfinanzhof

    Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme von Unterlagen, die ein Beteiligter anbietet

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 65 Abs 2 S 2 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 79b FGO, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG
    Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme von Unterlagen, die ein Beteiligter anbietet

  • IWW

    § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 23 EStG, § 65 der Finanzgerichtsordnung, § 79b Abs. 1 FGO, § 15 EStG, § 19 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 160 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 76 Abs. 1 FGO, § 65 Abs. 2, § 65 Abs. 2 FGO, § 79b Abs. 3 FGO, § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO, § 79b Abs. 2 FGO, § 79b Abs. 1, Abs. 2 FGO, § 65 FGO, § 295 ZPO, § 155 Satz 1 FGO, § 370 Abs. 1 ZPO, § 119 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, § 143 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme von Erklärungen des Klägers zur Klage Konkretisierung auch nach Ablauf einer gesetzten Frist

  • rewis.io

    Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme von Unterlagen, die ein Beteiligter anbietet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme von Unterlagen, die ein Beteiligter anbietet

  • rechtsportal.de

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme von Unterlagen, die ein Beteiligter anbietet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 12.09.1995 - IX R 78/94

    Klageerweiterung nach Ablauf der Ausschlußfrist gemäß § 65 Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 11.12.2019 - X B 40/19
    Kommt der Kläger einer auf der Grundlage des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO wirksam gesetzten Ausschlussfrist nicht nach, ist seine Klage unzulässig (BFH-Urteil vom 12.09.1995 - IX R 78/94, BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16, unter II.1.a, m.w.N.).

    Bezeichnet der Kläger hingegen den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb der Ausschlussfrist, ist die gerichtliche Anordnung damit erfüllt; die Klage kann in einem solchen Fall regelmäßig auch nach Ablauf der Ausschlussfrist erweitert werden (BFH-Urteil in BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16, unter II.2.).

  • BFH, 27.12.2010 - IX B 107/10

    Inhalt eines Sitzungsprotokolls

    Auszug aus BFH, 11.12.2019 - X B 40/19
    b) Der Senat unterstellt trotz des weitestgehenden Schweigens des vom FG aufgenommenen Protokolls zu diesen --gemäß § 160 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) protokollierungspflichtigen-- Vorgängen, dass sich die mündliche Verhandlung hinsichtlich der versuchten (und letztlich gelungenen) Übergabe des Schriftsatzes vom 07.01.2019 sowie der versuchten Übergabe der geänderten Einkommensteuererklärung 1999 und der dazugehörigen Belege so abgespielt hat, wie der Kläger es in seiner eidesstattlichen Versicherung beschrieben hat (vgl. zu einem ähnlichen Fall Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.12.2010 - IX B 107/10).
  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 11.12.2019 - X B 40/19
    Wie der Kläger zutreffend ausführt, ist nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 03.09.2001 - GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802) bei der --gemäß § 119 Nr. 3 FGO grundsätzlich nicht unter einem Kausalitätsvorbehalt stehenden-- Gehörsrüge danach zu differenzieren, ob sich der Gehörsverstoß auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht (dann sind weitere Ausführungen entbehrlich) oder ob er nur einzelne Feststellungen betrifft (dann kann auf Darlegungen zur Kausalität nicht verzichtet werden).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

    Auszug aus BFH, 11.12.2019 - X B 40/19
    c) Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet u.a., dass der Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens das Recht hat, sich vor dem Erlass der Entscheidung zu dem Sachverhalt zu äußern, der der Entscheidung zugrunde gelegt wird (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88, BVerfGE 81, 123, unter B.I.).
  • BFH, 17.01.2002 - VI B 114/01

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Antrag auf Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 11.12.2019 - X B 40/19
    Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschlüsse vom 30.04.2001 - VII B 325/00, BFH/NV 2001, 1227, und vom 17.01.2002 - VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306).
  • BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung -

    Auszug aus BFH, 11.12.2019 - X B 40/19
    Eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.11.1979 - GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99).
  • BFH, 08.03.1995 - X B 243/94

    Zur "Angabe" der Tatsachen zur Beschwer nach einer Fristsetzung gem. § 79b Abs. 1

    Auszug aus BFH, 11.12.2019 - X B 40/19
    Daraus ergibt sich, dass die Streitkomplexe bis zur Erkennbarkeit "bestimmter Vorgänge" erläutert werden müssen, um den Anforderungen des § 79b Abs. 1 FGO zu genügen (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - X B 243-244/94, BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417).
  • BFH, 14.06.2000 - X R 18/99

    Bezeichnung des Klagebegehrens

    Auszug aus BFH, 11.12.2019 - X B 40/19
    Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab (BFH-Urteil vom 14.06.2000 - X R 18/99, BFH/NV 2001, 170, m.w.N.).
  • BFH, 23.04.2003 - IX R 22/00

    Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 11.12.2019 - X B 40/19
    Diese Regelung dient der Substantiierung der Beschwer, nicht aber der Angabe von Tatsachen schlechthin (BFH-Urteil vom 23.04.2003 - IX R 22/00, BFH/NV 2003, 1198, unter II.2.a).
  • BFH, 30.04.2001 - VII B 325/00

    Bezeichnung des Klagebegehrens; Verfahrensfehler

    Auszug aus BFH, 11.12.2019 - X B 40/19
    Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschlüsse vom 30.04.2001 - VII B 325/00, BFH/NV 2001, 1227, und vom 17.01.2002 - VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306).
  • BFH, 03.02.2015 - V B 101/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Gerichtsentscheidung vor

  • BVerwG, 20.08.1987 - 6 B 2.87

    Protokoll - Parteivernehmung - Rüge

  • BFH, 05.10.1967 - V B 29/67

    Verhandlungsführung - Überflüssiges Vorbringen - Rechtliches Gehör - Revision

  • BFH, 31.03.2023 - VIII B 20/22

    Zur Glaubhaftmachung der Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers gemäß § 227

    e) Der Kläger hat nach diesen Maßstäben das Klagebegehren erst nach Ablauf der ihm gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet, was zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2019 - X B 40/19, BFH/NV 2020, 231, Rz 24).
  • FG Bremen, 07.06.2021 - 1 K 115/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Versäumiung der Klagefrist

    Für eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens ist es daher erforderlich, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt (BFH, Beschluss vom 11.12.2019 - X B 40/19 -, BFH/NV 2020, 231 ).

    Ohne die ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens ist die Klage unzulässig (BFH, Beschluss vom 22.09.2015 - I B 61/15 -, BFH/NV 2016, 414 ; BFH, Beschluss vom 11.12.2019 - X B 40/19 -, BFH/NV 2020, 231 ).

  • BFH, 25.07.2023 - VIII B 31/22

    Zu den Darlegungsanforderungen an eine ordnungsgemäße Besetzungsrüge hinsichtlich

    (3) Der Kläger hat nach diesen Maßstäben das Klagebegehren erst nach Ablauf der ihm gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet, was zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2019 - X B 40/19, Rz 24).
  • BFH, 17.12.2020 - X B 154/19

    Übergangener Beweisantrag; keine Rügeobliegenheit nach § 295 ZPO bei

    Der Senat kann offenlassen, ob diese Vorschrift --entgegen ihrem Wortlaut, der eine "nächste" mündliche Verhandlung voraussetzt-- auch dann anzuwenden ist, wenn sich der gerichtliche Verfahrensfehler und das Unterbleiben einer Rüge --wie hier-- in "derselben" mündlichen Verhandlung ereignen (ebenso bereits Senatsbeschluss vom 11.12.2019 - X B 40/19, BFH/NV 2020, 231, Rz 33).
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